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Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Bemessungsgrundlage für Regenüberlaufbecken im Misch- und Trennverfahren
Instandsetzungskonzepte für Trinkwasserbehälter in Betonbauweise
Prüfzeugnisse für hygienisch unbedenkliche Abdichtungsmaterialien
Die Auslegung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erfordert eine präzise Abstimmung zwischen technischer Ausführung und den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes. Nachfolgend beantworten wir die am häufigsten gestellten Fragen aus der täglichen Ingenieurspraxis.
Die Antworten basieren auf aktuellen Regelwerken und langjähriger Erfahrung in der Genehmigungsbegleitung.
§62 WHG regelt Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden dieser Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft. Dazu zählen unter anderem Heizölverbraucheranlagen, Tankstellen, Chemikalienlager und industrielle Produktionsanlagen. Die Einstufung erfolgt nach der AwSV (Anlagenverordnung) in die Gefährdungsstufen A bis D.
Die Errichtung, Instandhaltung und Reinigung von Anlagen nach §62 WHG darf nur durch einen zugelassenen Fachbetrieb nach §62 WHG erfolgen. Die Zulassung wird von einer staatlich anerkannten Stelle (z. B. TÜV, DEKRA) erteilt und ist auf maximal fünf Jahre befristet. Ohne diese Zertifizierung ist eine Abnahme durch die Wasserbehörde nicht möglich.
Für Rückhaltebecken aus Beton oder Stahlbeton ist nach DIN 1045 und der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung eine Dichtheitsprüfung mit Wasser (Dichtheitsnachweis) durchzuführen. Die Prüfung erfolgt in der Regel über 72 Stunden bei einem Füllstand, der dem Bemessungshochwasser entspricht. Bei Undichtigkeiten ist eine Sanierung nach W 300 (DVGW) erforderlich.
Der Drosselabfluss wird nach DWA-A 117 auf Basis des Einzugsgebiets, der befestigten Fläche und des angeschlossenen Misch- oder Trennverfahrens berechnet. Als Richtwert gilt ein maximaler Drosselabfluss von 2 l/(s·ha) für Mischsysteme und 5 l/(s·ha) für Trennsysteme. Die genaue Festlegung erfolgt im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Für die Genehmigung nach §62 WHG sind ein Erläuterungsbericht, Lagepläne, Schnitte, Berechnungen zur Standsicherheit und Dichtheit, ein Betriebs- und Wartungshandbuch sowie ein Nachweis der Fachbetriebseigenschaft erforderlich. Bei Anlagen der Gefährdungsstufe C und D kommt ein Gutachten eines Sachverständigen nach §62 WHG hinzu.
Die Kosten für die Planung und Genehmigungsbegleitung sind projektabhängig und werden auf Basis der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) oder nach Zeitaufwand abgerechnet. Eine pauschale Angabe ist nicht sinnvoll, da die Komplexität der Anlage, die Gefährdungsstufe und der Umfang der erforderlichen Nachweise stark variieren. Wir erstellen gerne ein individuelles Angebot.
Technische Neuerungen und rechtliche Änderungen nach WHG für die industrielle Wasserinfrastruktur. Bleiben Sie auf dem aktuellen Stand der Planung und Genehmigung.